Karriere

Probezeit im Job: Was du wissen musst – von Kündigung bis Urlaub

Du hast einen neuen GoodJob angefangen oder denkst über einen Wechsel nach? Dann wirst du der Probezeit begegnen. Sie gilt als „Testphase“, ist aber klar geregelt – mit festen Fristen und wichtigen Regeln. Hier erfährst du, worauf es ankommt.

Katharina Körfgen

24.06.2025

Fünf Personen sitzen in einem modernen Büro und führen ein lockeres Gespräch – Symbolbild für Teamgespräche und Personalentscheidungen während der Probezeit. Thema: Probezeit Kündigung im Arbeitsverhältnis.

Jason Goodman

Was ist die Probezeit und warum gibt’s die überhaupt?

Die Probezeit ist so etwas wie das gegenseitige Kennenlernen im Job – eine Phase am Anfang deines neuen Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit wirklich funktioniert. Für Arbeitgeber ist es die Gelegenheit, deine fachlichen Fähigkeiten, dein Engagement und dein Verhalten im Team einzuschätzen. 

Für dich bedeutet es: Du kannst schauen, ob die Aufgaben zu dir passen, ob du dich mit der Unternehmenskultur wohlfühlst und ob du dir vorstellen kannst, langfristig dort zu arbeiten.

Der große Vorteil: Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen. Das schafft Flexibilität, falls du merkst, dass der Job nicht das ist, was du dir vorgestellt hast. Oder dein Arbeitgeber feststellt, dass es doch nicht ganz passt. Kurz gesagt: Die Probezeit soll beiden Seiten die Möglichkeit geben, möglichst fair und ohne großes Risiko in ein neues Arbeitsverhältnis zu starten.

 

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Dauer der Probezeit ist in Deutschland gesetzlich nicht fest vorgeschrieben. Sie kann also je nach Arbeitsvertrag variieren. 

In der Praxis hat sich jedoch eine Höchstdauer von sechs Monaten etabliert. Das entspricht auch dem Maximum, das das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) für eine Probezeit vorsieht. Innerhalb dieses Zeitraums gelten vereinfachte Kündigungsregelungen: Beide Seiten können mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen – ohne Angabe von Gründen.

In vielen Fällen dauert die Probezeit tatsächlich genau sechs Monate. Je nach Branche, Position oder Beschäftigungsmodell kann sie aber auch kürzer vereinbart werden, zum Beispiel drei Monate oder sogar nur einen Monat. Wichtig: Die genaue Länge muss im Arbeits- oder Tarifvertrag klar geregelt sein.

Besonderheiten gelten auch für bestimmte Gruppen wie Azubis, Werkstudierende oder Praktikant*innen. 

Eine kleine Übersicht findest du in der folgenden Tabelle:

Beschäftigungsart Übliche Probezeit
Unbefristeter Arbeitsvertrag bis zu 6 Monate
Befristeter Vertrag individuell, meist 3–6 Monate
Azubi (Berufsausbildung) 1 bis 4 Monate
Werkstudent*innen meist 3 Monate
Praktikum selten formale Probezeit, oft kurzer Zeitraum zur Eingewöhnung

 

Kann die Probezeit verlängert werden?

Die Probezeit ist klar begrenzt – und das aus gutem Grund. Sie soll beiden Seiten innerhalb eines festgelegten Rahmens die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen. Grundsätzlich gilt: Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Das ist auch gesetzlich verankert, denn ab dem siebten Monat greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Eine Verlängerung über diese sechs Monate hinaus ist daher rechtlich nicht zulässig. Selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in sich darauf einigen würden – eine vertraglich vereinbarte „Verlängerung“ der Probezeit über sechs Monate hinaus hätte vor Gericht keinen Bestand. Was danach folgt, ist dann ein reguläres Arbeitsverhältnis mit entsprechend längeren Kündigungsfristen und erhöhtem Kündigungsschutz.

Aber es gibt Ausnahmen bei Verkürzungen oder Unterbrechungen:

Wenn du während der Probezeit längere Zeit krank bist oder aus anderen Gründen (z. B. Elternzeit, Pflegezeit oder längere unbezahlte Freistellung) nicht arbeitest, kann es passieren, dass dein Arbeitgeber die Probezeit verlängern möchte, um die ausgefallene Zeit „nachzuholen“. In solchen Fällen ist eine einvernehmliche Verlängerung bis maximal zum Ablauf der sechs Monate möglich, aber eben nur innerhalb dieser gesetzlich erlaubten Grenze.

Für Arbeitgeber heißt das:

  • Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist nicht zulässig.
  • Fehlzeiten können die Probezeit nur dann „verlängern“, wenn sie vertraglich von Anfang an berücksichtigt oder später im Einvernehmen angepasst werden.

Für Arbeitnehmende gilt:

  • Lass dir eine Verlängerung immer schriftlich bestätigen.
  • Achte darauf, ob es sich um eine „Verlängerung“ im rechtlichen Sinne handelt oder ob du bereits im normalen Arbeitsverhältnis angekommen bist und nur intern noch beobachtet wirst.

Wichtig zu wissen: Auch nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung natürlich weiterhin möglich, nur greifen dann eben die gesetzlich geregelten Fristen und Schutzmechanismen.

 

Kann man die Probezeit verkürzen?

Ja, eine Verkürzung der Probezeit ist grundsätzlich möglich, wenn beide Seiten einverstanden sind. Denn obwohl oft von der „klassischen sechsmonatigen Probezeit“ gesprochen wird, ist das keine Pflichtdauer, sondern die gesetzlich maximale Obergrenze. Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, die vollen sechs Monate auszuschöpfen.

Wann und wie kann die Probezeit verkürzt werden?

Von Anfang an im Arbeitsvertrag: Die einfachste Form der Verkürzung ist, wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart wird, zum Beispiel drei Monate. In diesem Fall gelten ab dem Ende dieser vereinbarten Probezeit die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz (z. B. nach dem Kündigungsschutzgesetz).

Während der laufenden Probezeit: Auch im Nachhinein kann die Probezeit einvernehmlich verkürzt oder sogar ganz aufgehoben werden, etwa wenn sich sehr schnell herausstellt, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Das sollte dann schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

Warum sollte man die Probezeit verkürzen?

Für Arbeitnehmende kann das attraktiv sein, weil sie schneller Sicherheit haben. Sowohl finanziell als auch rechtlich, da ab dem Ende der Probezeit der erweiterte Kündigungsschutz greift. Auch für Arbeitgeber kann es sinnvoll sein, frühzeitig ein klares Zeichen der Wertschätzung zu setzen und Mitarbeiterinnen langfristig zu binden.

Aber: Kein Automatismus! Eine Verkürzung passiert nicht automatisch, auch wenn die Zusammenarbeit gut läuft. Sie muss aktiv vereinbart werden. Und: Auch wenn die Probezeit beendet ist, besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit zur Kündigung, sie unterliegt dann nur anderen Fristen und Schutzbedingungen.

 

Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten besondere Kündigungsregeln – für Arbeitgeber wie Arbeitnehmende. Der Grund: Die ersten Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses sollen beiden Seiten die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und sich im Zweifel schneller wieder zu trennen, wenn es nicht passt.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von nur 2 Wochen beendet werden und zwar ohne Angabe von Gründen. Diese Frist ist gesetzlich (§ 622 Abs. 3 BGB) geregelt und gilt für beide Seiten, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel: Kündigst du am 1. eines Monats, endet das Arbeitsverhältnis am 15., ganz unabhängig davon, ob es der Monatsanfang oder -mitte ist.

Kündigung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber dürfen während der Probezeit ebenfalls mit der Zwei-Wochen-Frist kündigen. Dabei muss keine Begründung erfolgen – es sei denn, es gelten besondere Schutzvorschriften (z. B. für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen). In solchen Fällen ist trotz Probezeit eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen (z. B. Integrationsamt) möglich.

Kündigung durch Arbeitnehmende

Auch als Arbeitnehmer*in kannst du innerhalb der Probezeit jederzeit mit Zwei-Wochen-Frist kündigen, wenn du zum Beispiel merkst, dass die Aufgaben nicht deinen Erwartungen entsprechen oder die Unternehmenskultur nicht zu dir passt. Eine Begründung musst du ebenfalls nicht angeben.

Wichtig: Schriftform beachten! Kündigungen, auch während der Probezeit, müssen schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist nicht rechtswirksam. Das Kündigungsschreiben muss dem oder der Vertragspartner*in im Original vorliegen.

 

Was gilt es in der Probezeit zu beachten?

Besonders wenn du nach einem Jobwechsel neu ins Unternehmen kommst, lohnt es sich, die ersten Wochen gut zu nutzen – nicht nur, um sich fachlich einzuarbeiten, sondern auch, um zu zeigen, dass man gut ins Team passt. Dabei gibt es ein paar Dinge, die in der Probezeit besonders wichtig sind:

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Auch in der Probezeit hast du grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Allerdings nicht sofort in voller Höhe. Gesetzlich gilt:

  • Du erwirbst deinen Urlaubsanspruch anteilig pro Monat (1/12 des Jahresurlaubs).
  • Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit hast du dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Viele Arbeitgeber sind aber kulant und gewähren Urlaubstage auch schon vorher. Klär das am besten direkt beim Start.

Krankheit in der Probezeit

Krankwerden in der Probezeit ist zwar ungünstig, aber natürlich nicht verboten:

  • Lohnfortzahlung: Ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, solange du deine Krankheit sofort meldest und ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest vorlegst (oder früher, wenn im Vertrag geregelt).
  • Wichtig: Eine längere Krankheit verlängert in manchen Fällen die Probezeit, wenn z. B. die Einarbeitung dadurch nicht abgeschlossen werden konnte.

 

FAQ: Häufige Fragen zur Probezeit

Wie lange dauert die Probezeit?

In den meisten Fällen beträgt die Probezeit bis zu sechs Monate, das ist die gesetzlich zulässige Höchstdauer nach § 622 BGB. Kürzere Zeiträume sind möglich, längere aber nur in besonderen Fällen (z. B. bei Tarifverträgen oder mehrfacher Unterbrechung durch Krankheit).

Muss die Probezeit im Arbeitsvertrag stehen?

Ja. Eine Probezeit muss explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein, sonst gilt sie nicht automatisch. Fehlt eine entsprechende Klausel, gelten von Anfang an die normalen Kündigungsfristen.

Kann ich in der Probezeit gekündigt werden, einfach so?

Ja, das geht leider. Während der Probezeit können sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen – mit einer Frist von zwei Wochen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Gilt in der Probezeit auch Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit kann also relativ unkompliziert gekündigt werden. Sonderkündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung – gilt allerdings sofort ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Habe ich Urlaubsanspruch in der Probezeit?

Ja, der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei 6-Tage-Woche) wird anteilig pro Monat erworben. Viele Arbeitgeber gewähren aber schon früher Urlaub. Wichtig: Urlaub muss beantragt und genehmigt werden, besonders während der Probezeit ist gutes Timing entscheidend.

Was passiert, wenn ich während der Probezeit krank werde?

Keine Sorge: Du darfst auch in der Probezeit krank werden. Wichtig ist, dass du dich sofort krankmeldest und – je nach Vertrag – spätestens am dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegst. Die Lohnfortzahlung beginnt nach vier Wochen im Unternehmen. Wer vorher krank wird, bekommt Krankengeld von der Krankenkasse.

Wie finde ich den passenden Arbeitgeber?

Die Probezeit ist der perfekte Moment, um herauszufinden, ob Unternehmenskultur, Team und Aufgaben zu dir passen. Achte auf dein Bauchgefühl, die Kommunikation im Team und ob deine Werte mit denen des Unternehmens übereinstimmen.

Mehr dazu: Wie du deinen passenden Arbeitgeber findest…

Disclaimer: Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wende dich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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