Karriere

Das Coronavirus – Was Arbeitnehmer*innen jetzt beachten müssen

Das Coronavirus bereitet Arbeitnehmer*innen doppelte Sorge um ihren Arbeitsplatz. Wir haben die wichtigsten Rechte und Pflichten gesammelt.

Sarah Brunner

05.03.2020

Das Coronavirus – Was Arbeitnehmer*innen jetzt beachten müssen

© Kelly Sikkema via Unsplash

Kein Thema dominiert die Nachrichten aktuell so stark, wie das neue Coronavirus SARS-CoV-2, das im Januar 2020 in China erstmals aufgetreten ist und sich seitdem rasend schnell verbreitet hat. Unser globales Mobilitätsaufkommen macht es uns sehr schwer das epidemieartige Virus aufzuhalten. Während in China und Italien bereits ganze Städte isoliert wurden, bricht auch in Deutschland vermehrtes Unwohlsein aus: Die ersten Hundert bestätigten Fälle kamen Schlag auf Schlag und veranlassten besorgte Bürger*innen zu Hamsterkäufen. 

Droht eine neue Wirtschaftskrise durch Corona?

Leere Supermarktregale und horrende Preise für die letzten Desinfektionsmittel bescheren einzelnen Herstellern mit Sicherheit einen dicken Umsatz zu Jahresbeginn; insgesamt sieht es für die weltweite Wirtschaft aber düster aus. Der vorübergehende Produktionsstopp in großen Teilen Chinas wird auch uns in naher Zukunft betreffen. Vermutlich verbreitet sich die drohende Wirtschaftskrise nicht ganz so schnell wie ihr verursachendes Virus. Dafür gibt es praktisch keine Möglichkeiten, eine Ansteckung zu verhindern und die Erholung dürfte auch etwas länger dauern.

Expert*innen prognostizieren einen Rückgang des deutschen Wirtschaftswachstums um mindestens 0,2 Prozent. Auf den ersten Blick hört sich das erstmal verkraftbar an, jedoch stehen hinter dieser Zahl einzelne Branchen, die mit großer Wucht getroffen werden könnten. In der Hotellerie ist der Corona-Effekt jetzt schon durch übermäßige Stornierungen spürbar und auch bei der Bahn gibt es bereits erste Krisengespräche. Klar, dass sich solche Einbrüche auch auf den Arbeitsmarkt auswirken werden.

Diese Rechte haben Arbeitnehmer*innen in Zeiten der Coronakrise

Aber nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern auch an ihrem Arbeitsplatz machen sich Angestellte zunehmend Sorgen: Wenn die Kolleg*innen aus verschiedenen sozialen Gefügen mit überfüllten S-Bahnen zur Arbeit kommen, freuen sich Bakterien und Viren auf eine gemeinsame Party im Büro. Doch welche Möglichkeiten und Rechte haben Arbeitnehmer*innen, um sich im Office zu schützen?

Wer entscheidet über Homeoffice?

Prinzipiell ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, das Erkrankungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Unternehmen selbständig über vorbeugende Home-Office Regelungen und Hygienemaßnahmen entscheiden können und müssen. Im Umkehrschluss können Arbeitnehmer*innen nicht einfach so entscheiden, aus reiner Vorbeugung daheim zu bleiben, denn eine Ansteckung gehört laut der DGB Rechtsschutz GmbH zum allgemeinen Lebensrisiko. 

Zwangsurlaub

Entschließt sich das Unternehmen dazu, den Betrieb erstmal einzustellen, muss es seine Mitarbeiter*innen weiterhin entlohnen. Dasselbe gilt auch, falls z.B. die Produktion aufgrund ausbleibender Lieferungen gestoppt werden muss

Der Arbeitgeber hat kein Recht, seine Angestellten in einen Zwangsurlaub zu schicken oder sie zum Abbau von Überstunden zu verpflichten. Allerdings können Einzelpersonen oder der Betriebsrat Sondervereinbarungen mit dem Unternehmen treffen.

Was bei einer Virusinfektion zu tun ist

Wer sich mit dem Virus infiziert hat, muss natürlich wie bei jeder anderen Krankheit vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Auch hier gilt die Attestpflicht nach dem dritten Fehltag. Wir empfehlen bei verdächtigen Symptomen den/die Arzt/Ärztin telefonisch zu kontaktieren, um keine (bereits geschwächten) Menschen im Wartezimmer anzustecken. 

Dienstreisen

Keine eindeutige Regel gibt es bisher bei Dienstreisen in betroffene Gebiete. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Ulf Weigelt, sieht jedoch gute Chancen auf Arbeitnehmer*innenseite im Falle einer Verweigerung: “Der Arbeitnehmer kann dann unter diesen Umständen trotzdem sagen: 'Nein, da möchte ich nicht hinreisen.' Ich denke, ein Arbeitsgericht wird aufgrund der Fürsorgepflicht eine solche Reise für unzulässig erklären.”

Meldepflicht

Grundsätzlich sind infizierte Angestellte nicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Krankheit im Detail zu informieren, allerdings besteht beim Coronavirus eine Meldepflicht. Dementsprechend muss das zuständige Gesundheitsamt im Falle einer Infektion in Kenntnis gesetzt werden und dieses wird entsprechende Maßnahmen beim Arbeitgeber einleiten. Eine Geheimhaltung des Virus am Arbeitsplatz ist somit eher schwierig – das Virus ist schließlich nichts, worüber man sich schämen muss.

Kinderbetreuung

Was passiert, wenn die Schule oder die Kita wegen des Virus geschlossen wird? Dürfen arbeitende Mütter und Väter dann zu Hause bleiben? Dazu muss eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen werden. “Der Arbeitnehmer wird dann aber nicht bezahlt.” so Weigelt, “Es muss zu einvernehmlichen Absprachen kommen, sonst bedeutet ein Nicht-Erscheinen das unentschuldigte Fehlen vom Arbeitsplatz.”

 

Aktuelle Risikobewertungen und empfohlene Infektionsschutzmaßnahmen findet ihr beim Robert Koch Institut.

Tags

    Corona