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Kurzarbeit in der Corona Krise – Was Arbeitnehmer*innen jetzt wissen müssen

Deutschlands Wundermittel gegen Arbeitslosigkeit in der Corona Krise lautet Kurzarbeit. Wir haben recherchiert, was euch bei Kurzarbeit erwartet und welche Rechte ihr dabei habt.

Sarah Brunner

17.04.2020

Kurzarbeit in der Corona Krise – Was Arbeitnehmer*innen jetzt wissen müssen

© Michael Longmire via Unsplash

Deutschlands Wundermittel gegen Arbeitslosigkeit in der Corona Krise lautet Kurzarbeit. Bereits über eine halbe Millionen Unternehmen haben hierzulande auf die staatlich geförderte Maßnahme zurückgegriffen, um Entlassungen zu verhindern. Das Instrument gibt es zwar schon seit 100 Jahren, trotzdem mussten sich bisher nur wenige Arbeitnehmer*innen dank guter Arbeitsmarktlage damit beschäftigen. 

Wir haben für euch recherchiert, was euch bei Kurzarbeit erwartet und welche Rechte ihr dabei habt.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Bei kurzfristigen Nachfrage Einbrüchen durch unabwendbare Ereignisse können Unternehmen das Instrument nutzen, um die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter*innen zu verringern. Bei Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld; d.h. der Staat übernimmt einen Teil der Lohnkosten, umeinem Anstieg der Arbeitslosenquote entgegenzuwirken Auch die betroffenen Unternehmen profitieren davon, da sie nach der Krise nicht wieder nach neuen Mitarbeiter*innen suchen müssen.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Seit dem 1. März 2020 ist ein Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit in Kraft. Unternehmen, die erhöhte Arbeitsausfälle durch die Corona Krise haben, können somit unter vergleichsweise lockereren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen. Wenn mindestens 10% der Mitarbeiter*innen von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, kann der Betrieb einen Antrag stellen – dazu zählen auch Arbeitnehmer*innen in Zeitarbeit. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen unvermeidbaren Ereignissen, wie z.B. einem Konjunktureinbruch beruhen, vorübergehend sein und ein mehr als 10% vermindertes Entgelt pro beantragte*r Arbeitnehmer*in mit sich bringen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Förderhöhe beträgt 60% (bzw. 67% für Eltern) des entgangenen Nettolohns durch Kurzarbeit und wird von der Agentur für Arbeit übernommen. Während der Corona Krise übernimmt diese auch die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. 

Update (Ende April 2020): Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit erhöht sich der Förderbetrag auf 70% und ab dem siebten Monat auf 80% (für Eltern auf 77% und 87%).

Wer beantragt Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt und kann ganz einfach online angefragt werden. Zunächst gilt es für maximal 12 Monate, kann aber dank neuer Gesetze auf 24 Monate ausgeweitetn werden.

Kann mich mein*e Chef*in zur Kurzarbeit oder zum Urlaub zwingen?

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach ohne Absprache anordnen, sondern muss zuerst eine Vereinbarung mit den Mitarbeiter*innen treffen – außer die Erlaubnis wurde schon im Arbeitsvertrag eingeräumt. Kurzarbeit darf nur angemeldet werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alle alternativen Möglichkeiten schon ausgeschöpft sind. Daher darf der Arbeitgeber verlangen, dass zuerst Überstunden abgebaut werden und ungenutzter Urlaub genommen wird.

Wie kann ich als Arbeitnehmer*in mein Gehalt bei Kurzarbeit berechnen?

Im Internet gibt es jede Menge Kurzarbeitergeld-Rechner, die das zu erwartende Einkommen nach der Eingabe von regulärem und reduzierten Bruttolohn berechnen.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dabei mit 60% (67% bei Eltern) der Nettoentgeltdifferenz im Monat. Diese wiederum ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen ohne (“Soll-Entgeld”) und mit Kurzarbeit (“Ist-Entgeld”). Alternativ zum Online-Rechner kann auch eine Tabelle von der Arbeitsagentur herangezogen werden.

Kann ich während der Kurzarbeit auch noch eine andere Tätigkeit ausüben?

Wer sein Kurzarbeitergeld durch einen Nebenjob aufstocken möchte, muss dabei einiges beachten. Das dadurch erzielte Entgelt wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit einkalkuliert und zählt als Bruttolohn zum Ist-Entgeld dazu. Glück haben diejenigen, die schon vor der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit zum Hauptjob ausgeübt haben, denn diese Einnahmen werden nicht mit einbezogen. Neu: auch Nebenjobs in systemrelevanten Berufen sind vorerst anrechnungsfrei.



 

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